„Klauseln zu Kreditbearbeitungsgebühren sind unzulässig, sofern es sich nicht um individuelle Vereinbarungen handelt. Diese Bearbeitungsgebühren können die Kunden unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen zurückverlangen. Das hat der BGH bereits im Mai 2014 entschieden. Dabei ging es jedoch um Darlehensverträge, die Privatkunden mit der Bank geschlossen hatten. Das Urteil des OLG Frankfurt besagt nun, dass auch Gewerbetreibende zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen können. Davon können etliche Gewerbetreibende profitieren“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte Neuss.
In dem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte ein Gewerbetreibender auf Rückzahlung der von seiner Bank erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren geklagt. Insgesamt ging es immerhin um eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 18.500 Euro. Das OLG gab der Klage statt. Denn die Bearbeitungsgebühr sei nicht individuell mit dem Kunden abgesprochen, sondern eine vorformulierte Bedingung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen. Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hat der BGH bereits entschieden, dass eine derartige Klausel in den BGH bei Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam ist (Az.: XI ZR 170/13).
Das OLG Frankfurt stellte nun fest, dass die Verwendung einer derartigen Klausel auch einen Unternehmer unangemessen benachteilige und gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoße. Bei einer solchen Klausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede – und zwar unabhängig davon, ob sie gegenüber einem privaten Verbraucher oder einem Unternehmer verwendet wird, urteilte das OLG. Denn auch im gewerblichen Bereich sei ein Bearbeitungsentgelt weder eine kontrollfreie Preishauptabrede noch sei es eine Sonderleistung der Bank. Denn die Vergabe eines Kredits liege im ureigenen Interesse der Bank und die Bearbeitungsgebühren könnten nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
Auch das OLG Celle ist in einem ähnlichen Fall zu einem vergleichbaren Urteil gekommen (3 U 113/15). Auch hier sprach das Gericht einem Gewerbetreibenden die Rückerstattung der Kreditbearbeitungsgebühren zu.
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