„Man sollte meinen, Banken würden bei der Vergabe von Verbraucherdarlehen durch die Zinsen entlohnt. Oft reichen ihnen die Zinsen aber nicht und sie suchen noch andere Wege, Kapital aus der Darlehensvergabe zu schlagen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte in Neuss.
Welchen Namen dann das Kind, sprich die zusätzlichen Gebühren tragen, ist nicht so entscheidend. So hat eine Bank bei der Vergabe eines Verbraucherdarlehens über einen Nettokreditbetrag von rund 62.700 Euro einen einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag in Höhe von 1866 Euro bei Abschluss des sog. „Individual-Kreditvertrags“ verlangt.
Der Darlehensnehmer klagte schließlich auf Rückzahlung dieses Individualbeitrags. Zur Begründung führte er an, dass die Bestimmung zu dem Individualbeitrag eine kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung sei und er durch diese Klausel unangemessen benachteiligt wurde.
Das Landgericht Mönchengladbach gab seiner Klage in zweiter Instanz statt (Az.: 2 S 29/15). Die Bestimmung zum Individualbeitrag verstoße gegen das Transparenzgebot und sei dementsprechend unwirksam. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die von der beklagten Bank vielfach verwendet wurde. Dabei werde der Individualbeitrag anhand der Daten aus dem Darlehensvertrag berechnet und dann in den Vertrag einbezogen. Dies sei eine vorformulierte Klausel. Weiter sei der Begriff Individualbeitrag nicht definiert und es werde auch nicht hinreichend klar, welche Leistung die Bank im Gegenzug für die Zahlung des Beitrags erbringe. Der Verbraucher könne auch nicht vergleichen, ob der alternativ angebotene „Basis-Kredit“ günstiger sei als der „Individual-Kredit“. Dies führe zu einem Verstoß gegen das Transparenzgebot und zur Unwirksamkeit der Bestimmung, so das LG.
Die Bank hat gegen das Urteil Revision eingelegt, über die am 22. November der Bundesgerichtshof verhandelt (Az.: XI ZR 450/15).
„Der BGH hat bereits entschieden, dass vorformulierte Klauseln in den AGB zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unwirksam sind. Da der Individualbeitrag sich im Grunde nicht von Bearbeitungsgebühren unterscheidet, ist davon auszugehen, dass der BGH bei dieser Rechtsauffassung bleibt. Dann hätten wahrscheinlich etliche Verbraucher die Möglichkeit, sich Individualbeiträge oder andere verklausulierte Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Jansen.
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